Rechte in einem Insolvenzverfahren
Bevor es zu einer Insolvenz eines Unternehmens kommt, wird dem Geschäftsführer des in die Krise geratenen Unternehmens noch die Möglichkeit eingeräumt, eine Sanierung einzuläuten. Erst wenn die Sanierungsmaßnahme in letzter Konsequenz scheitert, wird die Insolvenz mit all ihren Folgen schlagend. Für ein Unternehmen ist genau diese Phase eine sehr kritische Zeit, denn es geht im wahrsten Sinne um das Überleben des Unternehmens. Daran hängen Einzel Schicksale der Mitarbeiter. Ein Geschäftsführer handelt demnach nicht nur in seinem persönlichen Interesse, sondern vor allem im Interesse seiner Angestellten und dessen Kinder. Kommt es tatsächlich zu einer Insolvenz gibt es Insolvenzgläubiger ist. es sind dies jene Personen, die eine Forderung an das Unternehmen stellen.
Wenn es zur Insolvenz kommt
Meist sind es auch genau jene Unternehmen oder Personen, die den Antrag stellen. Sie sind also der Grund, warum das Unternehmen überhaupt einen Insolvenzantrag stellen muss. Allerdings gilt nach dem Antrag das Prinzip der Gleichbehandlung aller Forderungen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wird man mit den Forderungen Einhalt gebieten. Sie werden de facto zu Buche geschrieben. Vor allem sind die Forderungen nicht mehr durch andere Personen einklagbar, denn sie unterliegen einem besonderen Absonderungsrecht. Es unterliegen die Forderungen damit auch einer gewissen Schutzwirkung und einer Zutrittskontrolle. Über die Forderungen darf weder frei verfügt werden, noch dürfen sie beglichen werden. Alle Ansprüche müssen vorgelegt werden. Sie werden durch den Insolvenzverwalter geprüft. Wenn schließlich alle Rechtshandlungen des Schuldners abgeschlossen sind, dann kann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen werden. Es geht in dieser Phase vor allem um die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Aus diesem Grund wird auch eine Vermögensübersicht erstellt. Vor allem dürfen auch nur bestimmte Vorausleistungen getätigt werden.
Rechtzeitige Anmeldung der Forderungen
Der Masseverwalter hat die schwierige Aufgabe das Vermögen an die Schuldner aufzuteilen. Das Gesetz sieht eine klare Aufteilungsquote vor. Man unterscheidet nach verschiedenen Kriterien, wer zuerst bedient wird. Grundsätzlich haben Eigenkapitalgeber das Nachsehen. Sie werden erst dann bedient, wenn alle Fremdkapitalgeber bedient worden sind. Ebenso gibt es auch unter den Fremdkapitalgebern jene Personen, die früher bzw. auch nachrangig bedient werden. Daher ist aus Sicht des Schuldners auch unter weiser Voraussicht die Bedingung einer Kreditvergabe zu überprüfen, um kein Nachsehen zu haben.